Mit der COVID-19-Verordnung 2 wurde auch eine Sonderregelung
für das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
(PSA) geschaffen. Diese findet sich nun in der
COVID-19-Verordnung 3.
Mit der COVID-19-Verordnung 2 wurde auch eine Sonderregelung
für das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
(PSA) geschaffen. Diese findet sich nun in der
COVID-19-Verordnung 3.
Atemschutzmasken (Face filtering pieces,
sogenannte FFP2- und FFP3-Atemschutzmasken nach SN EN
149):
Gesichtsmasken im Kontext der COVID-19-Epidemie –
ein Überblick
Unterschieden werden in der folgenden Tabelle
Atemschutzmasken, medizinische
Gesichtsmasken/Hygienemasken und andere
Masken/Textilmasken.
Tabelle «Gesichtsmasken im Kontext der
COVID-19-Epidemie» (PDF, 178
kB, 07.07.2020)
Über die Verwendung von Gesichtsmasken informiert das
Bundesamt für Gesundheit BAG:
FAQ des BAG
Unter den Voraussetzungen von Artikel 24 COVID-19-Verordnung 3 dürfen Atemschutzmasken in Verkehr gebracht werden, die ein angemessenes Sicherheitsniveau gemäss den Anforderungen der schweizerischen PSA-Verordnung (SR 930.115) gewährleisten.
Weitere Informationen finden Sie in der nachfolgenden
Frage.
In Artikel 24 Absatz 2 COVID-19-Verordnung 3 sind die
folgenden Möglichkeiten abgebildet:
Die Atemschutzmaske gewährleistet ein angemessenes Sicherheitsniveau im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Anforderungen und die Herstellung erfolgt nach einer harmonisierten europäischen Norm mit ausstehendem Konformitätsbewertungsverfahren.
Für die Freigabe einer Atemschutzmaske, welche nach dieser Ausnahme in Verkehr gebracht werden soll, benötigt das zuständige Kontrollorgan einen Nachweis einer benannten Stelle, dass die Atemschutzmaske mindestens den im Auftrag der deutschen Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) entwickelten Prüfgrundsatz (Rev. 2 – 02.06.2020) für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken (ZLS CPA - Rev. 2 – 02.06.2020) erfüllt.
Dem Antrag sind beizulegen:
Der Antrag mit den genannten Unterlagen ist an coronavirus@seco.admin.ch
einzureichen. Das SECO leitet den Antrag an das
zuständige Kontrollorgan zur Überprüfung weiter.
Die Atemschutzmaske gewährleistet ein angemessenes Sicherheitsniveau im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Anforderungen und die Herstellung erfolgt nach einer in den WHO-Richtlinien genannten Norm.
Eine Atemschutzmaske, welche dem NIOSH (National
Institute for Occupational Safety and
Health-Standard) N95 entsprechend hergestellt und
von NIOSH zertifiziert
ist, darf ohne weitere Prüfung durch das
Kontrollorgan in der Schweiz in Verkehr gebracht
werden. Im Falle einer Kontrolle muss vom
Inverkehrbringer der entsprechende Nachweis
erbracht werden können. Alle von der NIOSH
zertifizierten Masken sind in der Certified Equipment
List aufgeführt.
Die Atemschutzmaske gewährleistet ein angemessenes Sicherheitsniveau im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Anforderungen und die Herstellung erfolgt nach einer nicht-europäischen Norm.
Für die Freigabe einer Atemschutzmaske, welche nach dieser Ausnahme in Verkehr gebracht werden soll und welche in einem nicht-europäischen Markt verkehrsfähig ist, benötigt das Kontrollorgan folgende Nachweise, die dem Antrag beizulegen sind:
Der Antrag mit den genannten Unterlagen ist an coronavirus@seco.admin.ch
einzureichen. Das SECO leitet den Antrag an das
zuständige Kontrollorgan zur Überprüfung weiter.
Die Atemschutzmaske gewährleistet ein angemessenes Sicherheitsniveau im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Anforderungen und die Herstellung erfolgt nach einer anderen technischen Lösung.
Für die Freigabe einer Atemschutzmaske, welche nach dieser Ausnahme in Verkehr gebracht werden soll, benötigt das zuständige Kontrollorgan einen Nachweis eines vom SECO anerkannten Prüflabors, dass das Produkt mindestens den ZLS CPA - Rev. 2 – 02.06.2020erfüllt.
Dem Antrag sind beizulegen:
Der Antrag mit den genannten Unterlagen ist an coronavirus@seco.admin.ch
einzureichen. Das SECO leitet den Antrag an das
zuständige Kontrollorgan zur Überprüfung weiter
Die Sonderregelung in Artikel 24 der
COVID-19-Verordnung 3 betrifft nur persönliche
Schutzausrüstungen PSA:
Eine PSA ist ein Gegenstand, der entworfen und
hergestellt ist, um von einer Person als Schutz gegen
ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder ihre
Sicherheit getragen oder gehalten zu werden. Sie soll
die Benutzerin oder den Benutzer vor Risiken schützen,
nicht jedoch einen Dritten. Von den in Anhang 4 Ziffer 3
COVID-19-Verordnung 3 aufgezählten persönlichen
Schutzausrüstungen fallen einzig die nachfolgenden unter
die Sonderregelung:
Es gibt in Anhang 4 Ziffer 3 COVID-19-Verordnung 3 auch
andere Produkte, die keine persönlichen
Schutzausrüstungen sind und die somit nicht unter die
Sonderregelung von Artikel 24 der COVID-19-Verordnung 3
fallen.
Rechtliche Grundlagen PSAV
SR 930.115, Verordnung über
die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen,
PSAV
Rechtliche Grundlagen COVID-19-Verordnung 3
SR 818.101.24, Verordnung 3
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(Covid-19)
Erläuternder Bericht COVID-19-Verordnung 3
Erläuterungen zur Verordnung
3 über die Bekämpfung des Coronavirus
Swissmedic
AW-Merkblatt Coronavirus
Covid 2019
Letzte Änderung 10.07.2020